Teilzeitansprüche
Möchte ein Arbeitnehmer seine vertragliche Arbeitszeit verringern, so gibt ihm das Teilzeit- und Befristungsgesetz die Möglichkeit hierzu, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat und der Arbeitgeber mindestens 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
Erweist sich ein Antrag zur Verringerung der Arbeitszeit des Arbeitnehmers zunächst als zulässig, kann dieser vom Arbeitgeber nur abgelehnt werden, soweit betriebliche Gründe entgegenstehen. Hierbei muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, inwieweit sich das gewünschte Teilzeitarbeitsverhältnis und die beabsichtigte Verteilung der Arbeitszeit mit dem betrieblichen Konzept des Arbeitgebers in Einklang bringen lassen.
Wir vertreten in dieser Situation Arbeitnehmer bei den durch das Gesetz zunächst vorgesehenen Verhandlungen über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit aber auch bei einer etwaigen streitigen Auseinandersetzung über diesen Gegenstand.






