Versetzung
Eine Versetzung ist die einseitig durch den Arbeitgeber vorgenommene Änderung wesentlicher Arbeitsbedingungen (z.B. Arbeitsort, Arbeitszeit) oder die Zuweisung eines neuen bzw. veränderten Arbeitsplatzes. Häufig sind Arbeitnehmer mit einer solchen Maßnahme nicht einverstanden und es stellt sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit einer Versetzung.
Die einseitige Änderung von Arbeitsbedingungen ist eine Ausübung des so genannten Direktionsrechtes des Arbeitgebers. Wie weit dieses geht, hängt im Wesentlichen von den Bestimmungen des Arbeitsvertrages ab. Je genauer im Vertrag die Arbeitsleistung beschrieben ist, desto enger ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers. Wird die im Arbeitsvertrag gezogene Grenze verlassen, etwa durch Zuweisung einer vollständig anderen Tätigkeit oder einseitige Änderung der Vergütung, kann dies nicht regelmäßig einseitig erfolgen. Es ist vielmehr eine einvernehmliche Regelung mit dem Arbeitnehmer erforderlich (z.B. der Abschluss eines Änderungsvertrages). Kommt es zu keiner einvernehmlichen Änderung, muss der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen, die seitens des Arbeitnehmers gerichtlich überprüft werden kann.
Oftmals sind jedoch die Grenzen des Direktionsrechtes schwierig festzustellen, so dass auch die Wirksamkeit einer Versetzungsmaßnahme überprüft werden muss.
Hier beraten und vertreten wir Arbeitnehmer sowohl vor als auch nach Anordnung einer Versetzung unter Berücksichtigung der konkreten arbeitsvertraglichen Regelungen, der ggf. zu wahrenden Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei einer Versetzung und der Überprüfung der Direktionsrechtsentscheidung des Arbeitgebers anhand der einschlägigen Rechtsprechung.






