Leitende Angestellte

Der Begriff des leitenden Angestellten wird umgangssprachlich für einen weitaus größeren Personenkreis verwendet, als dies unter rechtlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt ist. Einen einheitlichen Begriff des leitenden Angestellten gibt es im deutschen Arbeitsrecht nicht. Es kommt vielmehr auf die jeweilige Ausgestaltung im jeweils einschlägigen Rechtskreis an.

Überblicksartig lässt sich sagen, dass der leitende Angestellte eine Sonderstellung im Betriebsverfassungsrecht, im Kündigungsrecht und im Arbeitszeitrecht genießt.

Der Begriff des leitenden Angestellten im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn ist in § 5 Abs. 3 BetrVG geregelt. Leitende Angestellte in diesem Sinne unterliegen nicht der Repräsentation durch den Betriebsrat. Es kommt jedoch in Betracht, dass die leitenden Angestellten einen Sprecherausschuss bilden können. Die Einzelheiten regelt das Sprecherausschussgesetz.

Unter kündigungsschutzrechtlichem Blickwinkel ist festzustellen, dass leitende Angestellte einen eingeschränkten Kündigungsschutz genießen. Der Begriff des leitenden Angestellten im kündigungsschutzrechtlichen Sinn ist in § 14 Abs. 2 Satz 1 KSchG geregelt. Charakteristisch für die Rechtsstellung des leitenden Angestellten im kündigungsschutzrechtlichen Sinn ist, dass der Arbeitgeber im Rahmen eines Kündigungsschutzrechtsstreits das Arbeitsverhältnis auch dann einseitig beenden kann, wenn ein Kündigungsgrund im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG nicht vorliegt. In diesem Fall kann er einen so genannten Auflösungsantrag nach § 9 KSchG stellen, der bei leitenden Angestellten im Gegensatz zu sonstigen Arbeitnehmern keiner Begründung bedarf. In diesem Fall beendet das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis und spricht dem leitenden Angestellten auf der Grundlage von § 10 KSchG eine Abfindung zu, deren Höhe im Ermessen des Gerichts liegt.

Leitende Angestellte im arbeitszeitrechtlichen Sinn unterliegen nicht den Beschränkungen im Hinblick auf die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und auf die Einhaltung von Pausenzeiten und Ruhepausen bzw. von Sonntags- und Feiertagsarbeit wie sonstige Arbeitnehmer.

Wir beraten und vertreten leitende Angestellte in allen relevanten rechtlichen Fragestellungen.

Dies sind insbesondere:

  • Vertragsgestaltung
  • Ausgestaltung und Durchsetzung von Ansprüchen auf variable bzw. erfolgsabhängige Vergütung
  • Haftung wegen Pflichtverletzung
  • Kündigung und anderweitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses