Arbeitnehmererfindungsrecht
90 % der eingereichten Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen gehen auf Erfindungen von Arbeitnehmern zurück. Aus arbeitsrechtlicher Sicht gehört das Arbeitsergebnis des Arbeitsnehmererfinders dem Arbeitgeber, demgegenüber stehen nach dem Patentrecht die Rechte an einer Erfindung ausschließlich dem Erfinder zu. Das deutsche Arbeitnehmererfindungsgesetz löst diesen Interessenwiderstreit dadurch, dass es dem Arbeitgeber das Recht zuerkennt, solche Erfindungen gegen angemessene Vergütung auf sich überzuleiten. Dies gilt auch für Erfindungen, die nicht zum Patent oder als Gebrauchsmuster angemeldet, sondern als Betriebsgeheimnis behandelt werden sollen.
Besonders konfliktträchtig ist die Frage der Angemessenheit der Vergütung. Die dazu ergangenen Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen sind außerordentlich komplex und werfen in der Praxis erhebliche Anwendungsprobleme auf. Dies gilt in gesteigertem Maße für die von Patentpools, IP-Gesellschaften und Arbeitnehmerüberlassungen geprägte Realität von Großunternehmen und Konzernen.
Wir beraten Unternehmen und Arbeitnehmer in allen Fragen des Arbeitnehmererfindungsrechts. Einen Schwerpunkt unserer Tätigkeit bildet die Vertretung im Verfahren vor der Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen beim Patentamt München, das grundsätzlich einem gerichtlichen Verfahren vorauszugehen hat, sowie die Vertretung im gegebenenfalls anschließenden gerichtlichen Verfahren.
Weiteres wichtiges Beratungsfeld ist die Entwicklung von Organisationsvorschriften, die ganz gezielt auf die individuelle Situation des jeweiligen Unternehmens zugeschnitten werden. Diese gewährleisten die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Arbeitnehmererfindungsrechts im Unternehmen und die enthaltenen Formulare und Musterberechnungen dienen gleichzeitig als Arbeitshilfe für die alltägliche Bewältigung von Arbeitnehmererfindungsfällen.








