Arbeitnehmerüberlassungen
Leiharbeit ist aufgrund der Dreiseitigkeit der Vertragsverhältnisse ein spannendes Thema, das in der Praxis weit mehr Probleme und Fragen aufwirft, als man dies auf den ersten Blick vermuten könnte.
Dem Entleiher muss bei der Vertragsgestaltung zum Verleiher klar sein, dass er einen bestimmten Leiharbeitnehmer in der Regel nicht beanspruchen kann, sondern nur einen Arbeitnehmer mit bestimmten Qualifikationsanforderungen. Das sogenannte Beschaffungsrisiko liegt regelmäßig beim Verleiher, das heißt, Kosten für Urlaub, Krankheit und sonstige Ausfälle muss der Verleiher tragen. Der Leiharbeitnehmer wird bis zu einem gewissen Grad in den Betrieb des Entleihers eingegliedert. Das hat betriebsverfassungsrechtliche und haftungsrechtliche Auswirkungen.
Der Verleiher muss in der Regel darauf achten, dass er zum einen eine gültige Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis hat. Zum anderen wird er einen Branchentarifvertrag wählen und dessen Anwendung mit den Leiharbeitnehmern vereinbaren. Andernfalls muss er die im Entleiherbetrieb geltenden Bedingungen allen Leiharbeitnehmern auch gewähren. Eine Rechnung, die wirtschaftlich betrachtet, meist nicht mehr aufgeht. Verliert der Verleiher einen wichtigen Auftrag, so wird er betriebsbedingt kündigen wollen. Ob er dies so ohne Weiteres umsetzen kann, ist fraglich.
Ein Leiharbeitnehmer ist einerseits vertraglich an den Verleiher gebunden. Eingegliedert und Weisungen unterworfen ist er andererseits dem Entleiherbetrieb. Hieraus entstehen viele Einzelfragen.
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