Außertarifliche Angestellte
Auch die AT-Angestellten (außertarifliche Angestellte) zählen zum Personenkreis der Führungskräfte. Sie nehmen häufig Arbeitgeberfunktionen wahr bzw. bekleiden Schlüsselstellungen in den jeweiligen Unternehmen.
Der Begriff des AT-Angestellten ist keineswegs deckungsgleich mit dem Begriff des leitenden Angestellten. Häufig sind AT-Angestellte auch leitende Angestellte, zwingend ist dies jedoch nicht.
Bei AT-Angestellten im Rechtssinne handelt es sich um eine im Wesentlichen tariflichrechtlich bedeutsame Gruppe von Arbeitnehmerführungskräften. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des für den Betrieb einschlägigen Tarifvertrags fallen, weil ihr Aufgabengebiet höhere Anforderungen stellt als die Tätigkeitsmerkmale der höchstbezahlten tariflichen Beschäftigungsgruppe. Nur in diesem Fall handelt es sich um „echte“ AT-Angestellte.
Allerdings werden in der betrieblichen Praxis häufig AT-Verträge ohne Rücksicht auf die tarifliche Ausgangssituation abgeschlossen. Es ist den Arbeitsvertragsparteien jedoch verwehrt, Arbeitnehmer kraft Vereinbarung zu AT-Angestellten zu ernennen bzw. zu befördern, wenn nicht die entsprechenden tariflichen Voraussetzungen bei dem Arbeitnehmer vorliegen. Auch wenn eine derartige Abrede im Arbeitsvertrag getroffen wurde, handelt es sich dennoch um einen Arbeitnehmer, der dem persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages unterliegt. Er kann daher ggf. neben seinen individualvertraglich geregelten Ansprüchen auch die tariflichen Ansprüche geltend machen.
AT-Angestellte zeichnen sich im Übrigen typischerweise durch ihre herausgehobene Stellung im Betrieb aus. Diese führt dazu, dass sie auch eine gesteigerte Pflichtenstellung gegenüber dem Arbeitgeber haben. Dies ist insbesondere von Bedeutung, wenn AT-Angestellte auf Schadensersatz durch den Arbeitgeber in Anspruch genommen werden oder wenn es um die Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses geht.
Im Hinblick auf AT-Angestellte stehen wir insbesondere für die folgende Unterstützung zur Verfügung:
- Vertragsgestaltung
- Prüfung, ob es sich um einen „echten“ AT-Vertrag handelt
- Abwehr von Haftungsansprüchen
- Begleitung in Kündigungsschutzverfahren






