Betriebsübergang / Outsourcing
Viele Unternehmen entscheiden sich in Zeiten verschärfenden Wettbewerbs dafür, Aufgaben und Prozesse von geringer strategischer oder wertschöpfender Bedeutung auszulagern, um sich auf ihre Kernkompetenzen zu konzentrieren.
Outsourcing konfrontiert die beteiligten Unternehmen mit zahlreichen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Ist der Betriebsrat bei der Planung und Umsetzung von Outsourcing zu beteiligen? Liegt eine bloße Fremdvergabe von Leistungen vor, die zum Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen berechtigen kann oder findet ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang statt, der die Arbeitsverhältnisse auf das übernehmende Unternehmen gemäß § 613 a BGB übergehen lässt?
Wir beraten Sie bei Outsourcing-Maßnahmen umfassend.
Wir prüfen im Vorfeld, ob die beabsichtigte Auslagerung einen Betriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB darstellt oder sich ein Betriebsübergang unter bestimmten Voraussetzungen vermeiden lässt. Wir bereiten erforderlichenfalls die Unterrichtungsschreiben zum Betriebsübergang an die Mitarbeiter nach § 613 a Absatz 5 BGB vor, gestalten Outsourcing-Verträge und begleiten Sie bei gegebenenfalls erforderlichen Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen im Hintergrund oder durch aktive Übernahme der Verhandlungsführung.






