Betriebsverfassungsrecht

Die Bildung von Betriebsräten stellt eine Besonderheit des deutschen Arbeitsrechts dar.

Im Betriebsverfassungsgesetz ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen Betriebsräte zu bilden sind, wie die Rechtsstellung der Betriebsratsmitglieder ausgestaltet ist und welche Mitbestimmungsrechte ein Betriebsrat hat.

Entsprechend der gesetzlichen Ausgestaltung ist der Betriebsrat in den Bereichen, in denen ihm ein Mitbestimmungsrecht zugebilligt wird, ein echtes Mitentscheidungsorgan. Der Arbeitgeber kann insbesondere im Bereich der so genannten sozialen Angelegenheiten (vgl. § 87 ff. BetrVG) keine Entscheidung treffen, ohne den Betriebsrat zuvor zu beteiligen.

Von besonderer praktischer Bedeutung ist zudem die Mitbestimmung des Betriebsrates bei personellen Angelegenheiten (vgl. §§ 92 ff. BetrVG) – insbesondere bei Einstellungen, Versetzungen und Kündigungen.

Schließlich kommt dem Betriebsrat auch eine starke Stellung im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten (vgl. §§ 106 ff. BetrVG) zu. Dies gilt vor allem dann, wenn der Arbeitgeber eine grundlegende Umstrukturierung in Form einer Betriebsänderung (vgl. § 111 BetrVG) plant. Bei einer derartigen Ausgangssituation sind regelmäßig vor Umsetzung der Betriebsänderung Interessenausgleich und Sozialplan zu verhandeln.

Das Verhältnis der Betriebsparteien (Arbeitgeber und Betriebsrat) zueinander ist durch den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit geprägt. In der Praxis ist jedoch häufig festzustellen, dass die Kooperation mit dem Betriebsrat häufig sehr streitträchtig ist. Dies kann zu einer erheblichen Kostenbelastung des Arbeitgebers führen, der auf der Grundlage von § 40 BetrVG regelmäßig die Kosten der Betriebsratstätigkeit zu tragen hat.

Bei dieser Ausgangssituation kommt es darauf an, dass sowohl die rechtlichen wie auch die verhandlungstaktischen Handlungsoptionen sorgfältig ermittelt, abgewogen und umgesetzt werden. Dem tragen wir mit unserem Beratungsansatz Rechnung.

Auf dem Gebiet des Betriebsverfassungsrechts stehen wir insbesondere zur Verfügung für

  • Beratung im Hinblick auf Betriebsratswahlen
  • Fragestellungen zur Rechtsstellung von Betriebsratsmitgliedern (Kündigungsschutz, ehrenamtliche Tätigkeit, Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen)
  • Begleitung von Verhandlungen mit dem Betriebsrat über Regelungsabreden und Betriebsvereinbarungen
  • Begleitung von Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen
  • Durchführung von Beschlussverfahren vor der Arbeitsgerichtsbarkeit