Gebühren
Bei Gebühren werden Benutzungs- und Verwaltungsgebühren unterschieden.
Benutzungsgebühren müssen Kommunen und Aufgabenträger für die Inanspruchnahme der meisten öffentlichen Einrichtungen erheben, soweit diese nicht durch privatrechtliche Entgelte finanziert werden. In diesem Zusammenhang beraten wir unsere kommunalen Mandanten zu den alternativen Entgelterhebungssystemen insbesondere im Zusammenhang mit der Tätigkeit öffentlicher Unternehmen und in der Gestaltung des Satzungsrechts. Die Erarbeitung von Gebührensatzungen ist ebenso wie die rechtliche Begleitung der Kalkulation von Gebührensätzen ein Kernbereich unserer Tätigkeit. Über besondere Erfahrung auch in der gerichtlichen Vertretung verfügen wir im Bereich des Anschluss- und Benutzungszwangs an/für öffentliche Einrichtungen. Gerade für gewerbliche Mandanten ist hier eine rechtssichere Ausgestaltung von erheblicher Relevanz, da dies Voraussetzung für die Realisierung betriebseigener Ver- oder Entsorgungskonzepte einschließlich einer damit erhofften Gebührenbefreiung ist.
Verwaltungsgebühren sind demgegenüber eine Gegenleistung für eine staatliche Verwaltungstätigkeit zugunsten eines Einzelnen (z. B. Baugenehmigungsgebühr). Defizitäre öffentliche Haushalte haben diese Abgabenerhebungsform zu einem Mittel staatlicher Einnahmeerzielung mit wachsender Bedeutung befördert. Zum Teil werden gewerbliche Unternehmen hier mit enormen Kosten konfrontiert. In diesem Bereich gehört die Vertretung in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren mit dem Ziel einer deutlichen Gebührensenkung zu unseren hauptsächlichen Tätigkeiten.



