In seinen jüngeren Entscheidungen hat das BAG seine bis dato gefestigte Rechtsprechung im Urlaubsrecht aufgegeben und die durch den EuGH formulierten Vorgaben des Europarechts in der nationalen Rechtsordnung verankert. Die sich hierdurch ergebenden Änderungen sind von immenser praktischer Relevanz.
Aufgrund des anhaltenden Fachkräftemangels in Deutschland beschloss das Bundeskabinett am 02.10.2018 ein Eckpunktepapier zur Fachkräfteeinwanderung aus Drittstaaten. Das entsprechende Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, das sog. Fachkräfteeinwanderungsgesetz (Drucksache 19/8285), wurde am 07.06.2019 vom Bundestag beschlossen. Dabei handelt es sich nicht um ein völlig neues Gesetz, vielmehr wird das bestehende Aufenthaltsgesetz umfassend geändert.
Am 13.06.2019 beschloss der Landtag Brandenburg, die Straßenbaubeiträge rückwirkend zum 01.01.2019 abzuschaffen. Damit werden vor allem die Grundstückseigentümer entlastet. Ob hiermit künftig auch eine Entlastung der Gemeinden einhergeht, indem der Aufwand für die Berechnung und Bescheidung der Straßenbaubeiträge wegfällt, wird sich noch zeigen.
Bislang wurde heftig um die Frage gestritten, ob zur Übertragung des gesamten (oder eines wesentlichen Teils des) Vermögens einer GmbH die Gesellschafterversammlung zustimmen muss. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun Klarheit geschaffen und dabei die Unterschiede der GmbH zur Aktiengesellschaft (AG) hervorgehoben.
Am 06.11.2018 hat der EuGH zum wiederholten Male Grundsätze des bisherigen Urlaubsrechts über Bord geworfen. Der Verfall des noch nicht gewährten Jahresurlaubs mit Ablauf des Kalenderjahres war im deutschen Urlaubsrecht bislang der Regelfall.
Bislang galt bei Ausschreibungsverfahren für Aufträge, die wertmäßig die EU-Schwellenwerte von 5.548.000 € netto für Bauleistungen und 221.000 € netto für Liefer- und Dienstleistungen erreichten bzw. überschritten (EU-weite Ausschreibungsverfahren) für alle öffentlichen Auftraggeber lediglich die Verpflichtung aus § 41 Vergabeverordnung (VgV) bzw. § 12a Satz 1 Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (EU VOB/A), die Vergabeunterlagen unter einer elektronischen Adresse unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt zum Abruf bereitzustellen.
Mit Datum vom 29. Juli 2017 ist das Gesetz zur Einrichtung und zum Betrieb eines Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (Wettbewerbsregistergesetz – WRegG) in Kraft getreten.