Corona-Update III: Wer trägt das Entgeltrisiko?

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16. März 2020

Corona-Update III: Wer trägt das Entgeltrisiko?

Der Arbeitsvertrag ist ein Austauschvertrag. Das bedeutet, der Arbeitnehmer muss die Arbeitsleistung nach Weisung des Arbeitgebers erbringen, der Arbeitgeber nachträglich die erbrachte Leistung bezahlen. Bei der Betrachtung, was passiert, wenn dieser Regelfall gestört wird, muss man zunächst trennen zwischen der Arbeitsleistung und der Arbeitsvergütung.

Kann der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung nicht erbringen, wird er von der Verpflichtung der Leistung frei, muss also nicht arbeiten. Das ist z.B. der Fall, wenn er krank ist, wenn seine betreuungsbedürftigen Kinder krank oder unbetreut sind, wenn er nicht mehr arbeiten darf etc.

Im Grundsatz entfällt mit der Arbeitsleistungspflicht auch die Vergütungspflicht („ohne Arbeit kein Lohn“).

Wann davon abweichend in bestimmten Fällen dennoch eine Vergütungspflicht besteht, hat der Gesetzgeber an verschiedenen Stellen geregelt. Die Grundsätze sind in Zeiten der Corona-Krise deutlich differenzierter ausgestattet. Wir wollen diese einzelnen Fallgruppen nachstehend in einem Überblick darstellen und Ihnen dadurch die Einordnung der jeweiligen Fallgruppe erleichtern.

Autor: Dr. Markus Pander

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