COVID-19-bedingte Mehrkosten bei Bauvorhaben – wer zahlt dafür?

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25. November 2020

COVID-19-bedingte Mehrkosten bei Bauvorhaben - wer zahlt dafür?

Die Auswirkungen der Corona-Pandemie im Bauwesen stellen bekanntermaßen große Herausforderungen für viele Bauverträge dar, wobei es hier zumeist um die Risikoverteilung der bauzeitlichen Auswirkungen geht. Denn als unvorhergesehener Behinderungstatbestand im Sinne von § 6 Abs. 2 VOB/B kommt die allseits bekannte Pandemie nicht mehr in Frage.

Andererseits besteht in den meisten Bauverträgen – sowohl mit privaten Bauherrn als auch mit der öffentlichen Hand – bisher Einigkeit darüber, dass eventuelle pandemiebedingte Mehrkosten (z.B. wegen strenger Hygienanforderungen in den Werkstätten und auf der Baustelle) nicht vom Bauherrn zu vertreten und daher vom Auftragnehmer zu tragen sind.

Dieses allgemeine Verständnis hat der Bund für Bundesbaumaßnahmen durch einen am 17.06.2020 veröffentlichten Erlass „COVID-19-bedingte Mehrkosten“ zum Teil um 180 Grad gewendet. Nach diesem Erlass ist sowohl in laufenden Bauausschreibungen als auch in bereits abgeschlossenen Bauverträgen eine Kostenerstattung durch den Bauherrn an den Auftragnehmer für Corona-bedingte Mehrkosten vorzusehen, die im Angebot nicht kalkuliert werden konnten. Laut amtlichen Formblatt 217 zum VHB Bund werden aber nur die Mehraufwendungen für Hygienemaßnahmen erstattet. Sonstige Mehrkosten (z.B. Stillstandskosten, erhöhte Materialpreise) bleiben weiterhin beim Auftragnehmer.

Das Formblatt kann unter folgendem Link eingesehen werden: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/bauen/formblatt-covid-19-mehrkosten.pdf?__blob=publicationFile&v=1