Digitale Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht

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5. Januar 2023

Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung digitaler Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht

Der Bundestag hat am 01.12.2022 erstmals über den Gesetzentwurf des Bundesrats zur Ermöglichung digitaler Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht beraten.

Grund hierfür ist, dass sich digitale Besprechungen und Sitzungen während der Corona-Pandemie bewährt haben, die coronabedingten Sonderregeln zur vereinfachten Beschlussfassung im Vereinsrecht jedoch zum 31.08.2022 abgelaufen sind.

Im Rahmen der COVID-19-Pandemie bestand unter anderem die Möglichkeit, auch ohne eine entsprechende Grundlage in der Satzung eine Mitgliederversammlung virtuell oder teilvirtuell („hybrid“) durchzuführen (§ 5 Abs. 2 Nr.1 ex-COVMG).

Viele Vereine haben in den vergangenen zweieinhalb Jahren die Vorzüge einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung genutzt und könnten sich jetzt, aufgrund einer fehlenden Grundlage in der Satzung, unter Zugzwang sehen.

Um dem entgegenzuwirken soll das aktuelle Gesetzesvorhaben des § 32 Abs. 1 a BGB Abhilfe schaffen. Danach soll der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung vorsehen können, dass Vereinsmitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der Videokonferenz teilnehmen können.

Der Gesetzentwurf ist als weiterer Schritt in Richtung Digitalisierung zu begrüßen, hätte jedoch die praktischen Erfahrungen im Umgang mit der Corona-Gesetzgebung in § 5 Abs.2 Nr.1 COVMG mehr berücksichtigen können.

Nach aktuellem Stand beinhaltet der Gesetzentwurf lediglich eine hybride Mitgliederversammlung, somit ermöglicht der künftige § 32 Abs. 1 a BGB eine rein digitale Mitgliederversammlung gerade nicht eindeutig.

Dies bringt für den Vorstand in erster Linie Unsicherheit im Hinblick auf die Planung der Mitgliederversammlung, denn das Wahlrecht der physischen oder digitalen Teilnahme der Mitglieder verpflichtet den Vorstand gleichzeitig einen Versammlungsort festzulegen und die Einladungen entsprechend zu gestalten. Die Folgen bei Fehlern können gravierend sein: Werden Mitglieder nicht ordnungsgemäß geladen zieht dies häufig die Nichtigkeit der getroffenen Beschlüsse nach sich.

Unabhängig vom Ausgang des aktuellen Gesetzgebungsverfahren können Vereine es zum Anlass, ihre Satzung – und hier insbesondere die Regelungen zum Zusammentreten und zur Beschlussfassung in Mitgliederversammlungen – zu überprüfen.