Corona-Virus

Seit Anfang 2020 haben wir viele Fragen im Zusammenhang mit Covid-19 beantwortet.

Uns haben seit Beginn der Krise die unterschiedlichsten Fragestellungen im Zusammenhang mit den aktuellen Entwicklungen erreicht, z. B. zum Arbeitsrecht, zum Infektionsschutzrecht, zu staatlichen Unterstützungsleistungen, zu Betriebsschließungen und zu sonstigen behördlichen Anordnungen, Regressforderungen, Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen, zum Datenschutzrecht sowie zum Insolvenzrecht.

Nachfolgend haben wir zu den stark nachgefragten Themengebieten Informationen zusammengestellt.

Lebensmittelunternehmen in der Coronakrise - amtliche Überwachung, behördliche Gefahrenabwehr und Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz

25.06.2020. Die Einschränkungen aufgrund der Coronavirus-Krise betreffen auch die Lebensmittelwirtschaft. Dr. Carsten Oelrichs erklärt die Rechtsgrundlagen, Rechtsfolgen und Rechtsschutzmöglichkeiten, die sich in diesem Zusammenhang insbesondere aus dem zuletzt mehrfach geänderten Infektionsschutzgesetz ergeben.

Die Lebensmittelwirtschaft ist von den staatlichen Eindämmungsmaßnahmen in der Corona-Krise erheblich betroffen. Rechtliche Grundlage für die staatlichen Eingriffe ist das IfSG. Es beschreibt den Regelungsrahmen für Bund und Länder bei der Erkennung und gegen die Weiterverbreitung von SARS-CoV-2-Infektionen und der Vorbeugung von COVID-19-Erkrankungen.

Das IfSG unterscheidet zwischen einrichtungs-, produkt- und personenbedingten Gefahrensituationen. Zwar bestehen besondere produktbezogene Regelungen im IfSG gerade auch für den Umgang mit Lebensmitteln und den Gebrauch von Wasser für den gewerblichen Bedarf. Derzeit bestehen aber keine Hinweise auf produktbezogene Ansteckungsgefahren. Daher sind für die Ermittlungs- und Überwachungstätigkeit der Behörden und ihre Gefahrenabwehrmaßnahmen in Bezug auf Lebensmittelunternehmen vor allem die allgemeinen Bestimmungen zur Verhütung (§§ 16ff. IfSG) und zur Bekämpfung (§§ 24ff. IfSG) übertragbarer Krankheiten im 4. und 5. Abschnitt des IfSG relevant.

Welche Aufgaben und Befugnisse die Behörden im Einzelfall haben, hängt maßgeblich davon ab, ob eine Verhütungs- oder eine Bekämpfungslage nach dem IfSG vorliegt. Dies ist auch für die Rechtsunterworfenen relevant im Hinblick auf In- halt und Umfang der gegen sie gerichteten behördlichen Verwaltungsmaßnahmen, der Repressivfolgen (Strafen und Bußgelder) und des Bestehens von Entschädigungsansprüchen nach dem IfSG.

–  Gegenwärtig ergreifen die Behörden zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen fast ausschließlich Beseitigungsmaßnahmen gem. §§ 28ff. IfSG. Dies setzt aber voraus, dass personenbedingte Infektionsgefahren, d.h. an COVID-19- Erkranke, Krankheitsverdächtige, SARS-CoV-2-Ausscheider oder Ansteckungs- verdächtige festgestellt werden können.

–  Bei hohen Infektions- und Erkrankungszahlen oder Hinweisen auf eine hohe Dunkelziffer vor Ort kann auch ohne individuelle Personenfeststellung eine Bekämpfungslage vorliegen. Gegenwärtig kommen daher behördliche Schutzmaßnahmen i.S. v. § 28 IfSG bei allgemein zugänglichen Lebensmittelunternehmen wie Gaststätten und Supermärkten in Frage. Mit zunehmendem Rückgang von SARS-CoV- 2-Neuinfektionen und der Abnahme von COVID-19-Erkrankungen kann aber die Feststellung einer personenbedingten Infektionsgefahr auch bei allgemein zugänglichen Unternehmen und Einrichtungen nicht mehr ohne Weiteres unterstellt werden. Die Gefahrenlage verlagert sich dann aus dem Bereich der Bekämpfung in den der Verhütung übertragbarer Krankheiten.

–  Auch bei rechtmäßigen behördlichen Anordnungen kommen Entschädigungen nach dem IfSG in Betracht, zumal der Gesetzgeber bei Ablösung des BSeuchenG und Einführung des IfSG die Entschädigungsregelungen im 12. Abschnitt des IfSG bewusst erweitert hat. Vorgesehen sind im Fall von Verhütungsmaßnahmen nach §§ 16f. IfSG Entschädigungen nach § 65 IfSG und im Fall bestimmter Beseitigungsmaßnahmen nach §§ 30f.IfSG (nicht bei Schutzmaßnahmen nach § 28 IfSG) Entschädigungen nach § 56 Abs. 1 IfSG. Die neu eingeführte Regelung nach § 56 Abs. 1 IfSG kommt sowohl bei der Schließung von Kinderbetreuungen oder Schulen aufgrund von Verhütungs- oder Beseitigungsmaßnahmen für die Sorgeberechtigten in Betracht.

–  Für Lebensmittelunternehmer besteht i. d. R. kein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 (bzw. § 56 Abs. 1a) IfSG, sondern nur nach § 65 IfSG. Die Entschädigung nach § 65 IfSG entfällt bei lediglich unwesentlichen Vermögensnachteilen oder bei zurechenbarer Mitverursachung des Unternehmers. Ansonsten ist sie in der Höhe nicht begrenzt. Sie umfasst auch einen Anspruch auf notwendige Aufwendungen. Eine Entschädigung entgangener Gewinne ist nicht ausgeschlossen. Andererseits sind Zuwendungen und Kostenerleichterungen anzurechnen, da der entschädigungsberechtigte Unternehmensträger nicht bessergestellt werden darf als er ohne die belastende Anordnung stünde.

–  Unabhängig von den Entschädigungsansprüchen nach dem IfSG bleibt auch die Geltendmachung von allgemeinen Staatshaftungsansprüchen (mit Ausnahme des allgemeinen Aufopferungsanspruchs) möglich.

Die ausführliche Abhandlung lesen Sie hier: Lebensmittelunternehmen in der Corona-Krise – amtliche Überwachung, behördliche Gefahrenabwehr und Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, ZLR 3_2020

Betriebsbeschränkungen von Lebensmittelunternehmen – Behördliche Maßnahmen und Rechtsfolgen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) bei fallenden Corona-Infektionszahlen,_Recht Zeitschrift für Europäisches LMR 2_2020

Coronavirus und Vertragsrecht –was tun, wenn Lieferketten zusammenbrechen?

18.03.2020. Der Coronavirus (COVID-19) stört Lieferketten, branchen- und staatenüberschreitend. Ausgehend von China – der „Werkbank der Welt“ – wurde ein Domino-Effekt in Gang gesetzt, der die Weltwirtschaft taumeln lässt. Noch funktionieren die Warenströme zwar leidlich, allerdings sieht sich die vernetzte deutsche Wirtschaft großen Risiken ausgesetzt.

Unternehmen sorgen sich vor allem um die Erfüllung der eigenen Lieferverpflichtungen gegenüber den Kunden. Es drohen Schadenersatzrisiken bei Lieferverzögerungen. Viele haben sich zudem vertraglich zur Zahlung pauschaler Vertragsstrafen bei Lieferverzögerungen verpflichtet. Vor Augen schwebt vielen Unternehmen dabei das Horrorszenario eines Betriebsstillstands aufgrund von Quarantänemaßnahmen, Erkrankung oder wegfallender Mobilität der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

Nicht weniger dramatisch ist freilich das Szenario kollabierender Transportwege und Logistiknoten, insbesondere im Bereich internationaler Luft- und Seefracht. Es fällt den Unternehmen schwer, einzuschätzen, welche konkreten Gefahren aus diesen abstrakten Risiken – und deren Kombination herrühren.

Fest steht, dass der Druck in allen Teilen der Supply Chain wächst. Wie (relativ) gelassen dem das einzelne Unternehmen entgegen sehen kann, hängt in letzter Instanz von der Ausgestaltung der jeweiligen vertraglichen Leistungsbeziehung mit den Kunden ab.

Hier erklären wir daher in einem kurzen Überblick: Was sollten Lieferanten mit Blick auf Ihre Kundenverträge jetzt tun?

Coronavirus und gestörte Bauabläufe/Baubehinderungen

01.04.2020. Gestörte Bauabläufe bzw. Baubehinderungen sind ein häufiges Streitthema am Bau. Die vertraglich vereinbarte Ausführungszeit wird sehr häufig nicht unerheblich überschritten. Dies zieht Diskussionen über die Ursachen und die finanzielle Kompensation der Folgen nach sich.

Ursachen können eine noch ausstehende Baugenehmigung, fehlende Ausführungspläne, aber auch Personal- und Materialknappheit sein, die den Baubeginn verzögern oder den laufenden Baubetrieb behindern. Auch die Folgen der weltweit grassierenden Corona-Pandemie können negativ auf den Bauablauf einwirken. Zwar gelten die weitgehenden Freiheitsbeschränkungen (wie zum Beispiel das geltende Kontaktverbot) nicht für Baustellen. Wenn sich Bauarbeiter jedoch infizieren und in Quarantäne begeben müssen oder wenn es zu Corona-bedingten Lieferengpässen bei benötigten Baumaterialien kommt, so können sich daraus Baubehinderungen ergeben.

Bauunternehmen haben regelmäßig aber nur dann einen Anspruch auf Verlängerung der vertraglich vereinbarten Bauzeit, wenn sie dem Bauherrn eine Behinderung durch eine Anzeige zur Kenntnis bringen, die den rechtlichen Anforderungen genügt.

Hier geben wir einen Überblick: ZENK Corona Update VIII: Was muss eine qualifizierte Behinderungsanzeige beinhalten? 01.04.2020

Arbeitsrecht und Coronavirus

04.03.2020. Das Corona-Virus ist eine Herausforderung für Unternehmen in ihrer Rolle als Arbeitgeber. Die Vielzahl von Fragen, die sich derzeit im Zusammenhang mit dem Coronavirus und seinen Auswirkungen auf das Arbeitsrecht stellen, haben wir in mehreren Papieren für Sie beleuchtet, die zum Download bereitstehen.

ZENK Corona Update III Arbeitsvertrag – Wer trägt das Entgeltrisiko? 04.03.2020/20.04.2020

ZENK Corona Update II: Handlungsmöglichkeiten für Unternehmen 03.03.2020

ZENK Corona Update I: Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen 02.03.2020