Beförderung zur Geschäftsführung

450 300 ZENK Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

6. September 2022

Beförderung zur Geschäftsführung

Illustration: Marlene Großkopf

Der unaufhaltsame Aufstieg

Dr. Hubertus Nils von Winterfeld ist ein dynamischer Mann und die Blue Consulting GmbH hat er agil aufgestellt. Er sagt, was Sache ist – auch wenn es weh tut. Es geht voran. Die richtigen Leute kommen, aber vor allem: Die richtigen Leute gehen. Auch der alte Braun, Geschäftsführer der Holding will sich „das agile Gedöns nicht antun“ und geht nach 30 Jahren. Sensationell. Von Winterfeld spürt Energie in sich und lädt den „Inner Circle“ zur Gartenparty. Auch Bremer kommt, der Vertreter der Gesellschafter. „Halte deine Freunde nahe bei dir, aber deine Feinde noch näher,“ denkt von Winterfeld.

Und dann passiert es am Grill und es ist viel einfacher als er dachte. Bremer fragt ihn beiläufig, ob er die Geschäftsführung der Holding übernehmen will. „Ein unbefristeter Vertrag, mehr Geld, ein Bonus und ein taubenblauer A8 mit superben Extras,“ von Winterfeld grinst innerlich. „Der Bremer hat mir den Job so angetragen, der war ja richtig verzweifelt.“

Gut, der neue Posten würde erstmal wieder Arbeit bedeuten. Aber irgendeiner musste den Job ja machen, und das war am besten er.

Als er den Geschäftsführer-Vertragsentwurf ein paar Tage später bekommt, lässt er die Bombe über seine Beförderung beim Samstagsdinner im Freundeskreis platzen. Dr. Miriam Diezinger, eine alte Freundin und „seit Generationen“ Fachanwältin für Arbeitsrecht, rät zur Prüfung. Von Winterfeld winkt dankend ab. „Ganz ehrlich, es geht jetzt nicht um pingelige Rechtsprüfung, sondern um die erfolgreiche Führung einer Unternehmensgruppe.“

Was soll dabei denn schon schiefgehen?

Ein unbefristeter Vertrag mag für einen Arbeitnehmer die bessere Gestaltung im Vergleich zum befristeten Vertrag sein. Er schon nach der Probe- bzw. Wartezeit Kündigungsschutz. Aber für den Geschäftsführer ist der unbefristete Vertrag nicht ohne Weiteres eine gute Wahl.

Denn der Geschäftsführer, der zur Gesellschaft in einem Organverhältnis steht (er wird zum gesetzlichen Vertreter durch die Gesellschafterversammlung bestellt und erhält daneben einen Beschäftigungsvertrag), ist in aller Regel kein Arbeitnehmer, sondern Dienstnehmer im rechtlichen Sinne. Daher gilt für ihn vielfach das Arbeitnehmerschutzrecht nicht.

Welche Konsequenzen die Annahme des Jobangebots für von Winterfeld hat, erklärt Dr. Markus Kelber, Fachanwalt für Arbeitsrecht, im Beitrag ausführlich.

Der unaufhaltsame Aufstieg – Beförderung zur Geschäftsführung