„GiG“ bei Vermietungstätigkeit

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21. Dezember 2021

Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Vermietungstätigkeit

Die Geschäftsveräußerung im Ganzen („GiG“) ist ein echter „Dauerbrenner“ im Umsatzsteuerrecht und beschäftigt insbesondere bei der Übertragung von vermieteten Immobilien seit nunmehr über 25-Jahren regelmäßig sowie gleichermaßen Berater, Finanzverwaltung und Rechtsprechung. Die Voraussetzungen der GiG sind im grundsätzlich kurz und verständlich erscheinenden § 1 Abs. 1a UStG normiert.

Dieser Schein trügt jedoch, da durch die Rechtsprechung und Finanzverwaltung in den letzten Jahren einige zusätzliche Kriterien für das Vorliegen einer GiG geschaffen und über die Jahre hinweg weiterentwickelt wurden, die sich gerade nicht aus dem Gesetz ergeben und auch nicht (mehr) ohne Weiteres zu überblicken sind. Dabei ist eine korrekte Beurteilung der Frage, ob eine GiG vorliegt, von erheblicher Bedeutung, denn wer eine GiG fälschlich bejaht oder irrtümlich nicht erkennt, muss in der Regel Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer sowie Zinsen nachzahlen.

Rechtsanwältin Janine Schöne hat die Grundsätze der Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Vermietungstätigkeit „GiG“ zusammenfassend dargestellt.

Autorin: Janine Schöne