Anspruch auf Kostenerstattung für Gemeindevertreter nur immer gegeben

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18. November 2020

Gemeindevertreter hat nur Anspruch auf Kostenerstattung, wenn ein vernünftiger Anlass für Klage gegen die eigene Gemeinde vorliegt

In unserer Beratungstätigkeit für Städte und Gemeinden wird immer mal wieder die Frage  an uns herangetragen, ob die Kommune zur Erstattung von Rechtsverfolgungskosten eines Gemeindevertreters / Stadtratsmitgliedes im Zusammenhang mit einem kommunalverfassungsrechtlichen Streit zur Kostenübernahme verpflichtet ist. Sehr häufig liegt den Ausgangssachverhalten eine in verschiedener Hinsicht streitbelastete Konstellation zugrunde mit der Folge, dass auch die Frage der Kostenübernahmeverpflichtung zulasten der Kommune kontrovers und nicht selten leidenschaftlich diskutiert wird.

Vor diesem Hintergrund machen wir auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bautzen vom 25.10.2019 – 4 A 1412/18 – aufmerksam, welches in angenehmer Kürze und erfrischender Deutlichkeit die Voraussetzungen und Grenzen eines kommunalverfassungsrechtlichen Kostenübernahmeanspruches aufzeigt.

Das OVG Bautzen hat im dortigen Verfahren das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage eines ehrenamtlichen Gemeindevertreters gegen die Kommune auf Erstattung seiner durch anwaltliche Beauftragung entstandenen Kosten eines Kommunalverfassungsstreites gegen den Gemeinderat abgewiesen. Streitgegenstand im ursprünglichen Kommunalverfassungsstreitverfahren war ein Beschluss des Gemeinderates zum Ausschluss des Gemeindevertreters wegen Befangenheit. Zur Begründung der Klageabweisung stellt das OVG Bautzen maßgeblich darauf ab, dass der Gemeindevertreter seine Klage allein aus persönlichen, individuellen Gründen und nicht wegen eines öffentlichen Interesses an der Klärung der Frage erhoben habe, ob sein  Ausschluss wegen Befangenheit rechtswidrig war. Entsprechend wurde dem klagenden Gemeindevertreter ein „vernünftiger Anlass“ für den von ihm eingeleiteten Kommunalverfassungsstreit mit der Folge abgesprochen, dass die Kommune auch nicht zur Erstattung von diesbezüglichen Rechtsverfolgungskosten verpflichtet ist.

Bei der Entscheidung über vergleichbare Kostenerstattungsbegehren können Städte und Gemeinde mit diesem Urteil des OVG Bautzen die „Spreu vom Weizen“ trennen. Außerdem ließe sich wohl so mancher Kommunalverfassungsstreit vermeiden, wenn der Inhalt dieser Entscheidung den Vertreterinnen und Vertretern in Gemeindevertretungen und Stadträten bzw. Stadtverordnetenversammlungen bekannt wäre. Auch wenn nicht jeder Streit eine Kostenfrage ist, lässt sich doch so mancher Streit jedenfalls vor Gericht vermeiden, wenn der Klägerseite rechtzeitig klar ist, dass im Falle des Unterliegens die Verfahrenskosten aus der eigenen Tasche bezahlt werden müssen.