„Urteilsanmerkung „Praebiotik“ (BGH I ZR 178/12, Urteil vom 26.2.2014″

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01.03.2014

``Urteilsanmerkung ``Praebiotik`` (BGH I ZR 178/12, Urteil vom 26.2.2014``

1. Eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 liegt vor, wenn nach dem Verständnis des Durchschnittsverbrauchers, das auch durch Vorerwartungen und Kenntnissen geprägt wird, ein Zusammenhang zwischen dem Bestandteil eines Lebensmittels und dem Gesundheitszustand des Konsumenten suggeriert wird.

2. Bei der Prüfung, ob eine verwendete gesundheitsbezogene Angabe inhaltlich mit einer im Sinne von Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 angemeldeten Angabe übereinstimmt, ist ein strenger Maßstab anzulegen.

3. Zwischen einem markentypisch auf ein Unternehmen hinweisendes Kennzeichen (hier: „Praebiotik®“) und der von einem Verband zugunsten einer Vielzahl von in Betracht kommenden Verwendern angemeldeten rein beschreibenden Angabe eines Inhaltsstoffs (hier: „Prebiotic fibre supports development of healthy intestinal flora“) besteht ein grundlegender inhaltlicher Unterschied, der bei dem anzulegenden strengen Maßstab der Anwendung der Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 6 Buchst. b derVerordnung (EG) Nr. 1924/2006 entgegensteht.

Autor/en: Dr. Carsten Oelrichs
Rechtsgebiet/e: Lebensmittelrecht
Quelle: ZLR 3/2014, S. 326 ff.