Was ist Betrieben beim Thema Impfen erlaubt?

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26. Oktober 2021

Was ist Betrieben beim Thema Impfen erlaubt?

Dürfen Betriebe eine Impfung der Mitarbeiter verlangen?

Nach derzeitigem Stand dürfen Arbeitgeber das nicht verlangen, auch nicht für bestimmte Berufsgruppen. Auch die aktuelle politische Diskussion deutet nicht auf die Einführung einer Impfpflicht für bestimmte Beschäftigtengruppen hin. Allerdings können in einzelnen Bundesländern bestehende 2G-Optionen durchaus in die Richtung führen, dass nur noch Geimpfte und Genesene im Betrieb mit Publikumsverkehr arbeiten dürfen. Einzelheiten hierzu sind allerdings noch ungeklärt und höchst umstritten.

Kann ungeimpft sein zum Kündigungsgrund werden?

Solange es keine Pflicht und damit keine wirksame Weisung zur Impfung gibt, gegen die der Arbeitnehmer verstößt, scheidet eine verhaltensbedingte Kündigung wegen der Weigerung, sich impfen zu lassen, regelmäßig aus. Allenfalls Verhalten im Zusammenhang mit der Verweigerung kann ein Kündigungsgrund sein. Zum Beispiel ist im Einzelfall die aktive Aufforderung eines Beschäftigten gegenüber Kollegen, Kunden oder Dritten zur Ablehnung der Impfung als Kündigungsgrund denkbar, wenn die Art und Weise der Kommunikation Interessen des Arbeitgebers schädigt (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.10.2021 – 10 Sa 867/21).

Dürfen Kunden den Impfstatus verlangen?

Hinsichtlich der Frage nach dem Impfstatus gehen die Rechte von Kunden nicht weiter als die Rechte von Arbeitgebern, wie vorstehend dargestellt. Im Ergebnis kann also der Impfstatus nicht verlangt werden. Allerdings sehen einige Corona-Schutzverordnungen für Beschäftigte mit Kundenkontakt vor, dass neben den Hygieneregeln auch regelmäßige Testungen erfolgen sollen.
§ 22 Abs. 2 der Berliner Corona-Schutzverordnung sieht z.B. vor, das Beschäftigte, die in der Regel im Rahmen ihrer Tätigkeit körperlichen Kontakt zu Kunden oder sonstigen Dritten haben, die Testangebote des Arbeitgebers (zweimal wöchentlich) auch wahrnehmen müssen. Ich halte es daher für angemessen und sinnvoll, wenn der Kunde eines Handwerkers nach einem aktuellen bzw. jedenfalls nicht länger als eine halbe Woche zurückliegenden negativen Test fragt und dieser vorgelegt wird. Im Sinne der Kundenfreundlichkeit wäre es zudem hilfreich, wenn Beschäftigte im Einsatz vor Ort auf entsprechende Anforderung auch freiwillig dem Kunden ihr Impfzertifikat zeigen. Erzwungen werden kann dies aber aus meiner Sicht nicht und zwar weder von privaten noch von gewerblichen Kunden.

Können Kunden bei fehlendem Nachweis Aufträge stornieren?

Für viele Handwerksleistungen ist es nicht zwingend, direkten körperlichen Kontakt zum Kunden oder mit dem Kunden zu haben. Dieser kann sich beispielsweise auch abseits des Arbeitsbereiches aufhalten und zudem kann durch Lüften und Tragen von Mund-Nase-Schutz für ausreichenden Schutz gesorgt werden. Wenn derartiges dem Kunden angeboten wird oder jedenfalls möglich ist, scheint eine Auftragsstornierung unverhältnismäßig. Bei körpernahen Dienstleistungen und Tätigkeiten wird der Kunde vorab entscheiden, ob er etwa einen Friseurbesuch plant. Es kommt beim Angebot der Dienstleistung darauf an, dass diese vom Handwerksbetrieb im Einklang mit den Corona-Schutzverordnungen der Länder erfolgt. Tragen Beschäftigte also beispielsweise einen Mund-Nase-Schutz? Werden aktuelle Negativtest verlangt? Wird eine solche ordnungsgemäße Dienstleistung angeboten, dürfte sich der Kunde bei trotzdem erfolgender Stornierung oder Nichtannahme der Leistung schadenersatzpflichtig machen, Der Vergütungsanspruch besteht fort – beispielsweise für den Aufwand für die Anfahrt.

Gibt es Änderungen der Quarantäne und Lohnfortzahlung?

Bei einer Quarantäne-Anordnung des Gesundheitsamtes gegenüber einem Beschäftigten leistet der Arbeitgeber unverändert Lohnfortzahlung für bis zu sechs Wochen. Der Arbeitgeber wird insoweit als „Zahlstelle“ für die zuständige Behörde tätig und kann in einem zweiten Schritt von der zuständigen Behörde die Erstattung der ausgezahlten Beträge verlangen. Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Quarantäne durch Inanspruchnahme einer allgemein empfohlenen Schutzimpfung oder durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein Risikogebiet vermeidbar gewesen wäre (§ 56 Abs. 1 Satz 4, 5 IfSG). In diesem Zusammenhang wird aktuell auch diskutiert, ob der Arbeitgeber den Beschäftigten nach seinem Impfstatus fragen kann, um die Frage der Lohnfortzahlungspflicht zu prüfen. Diese Frage ist noch nicht abschließend geklärt.

Gibt es weitere Pandemie-Pflichten für Arbeitgeber?

Es ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber nach der Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung vom 6.9.2021 seine Beschäftigten sowohl über die Gefahren durch das Corona-Virus als auch über Schutzimpfungen informieren und aufklären soll. Ebenso müssen sie ihren Arbeitnehmern ermöglichen, sich während der Arbeitszeit impfen zu lassen. Betriebsärzte sollen zudem organisatorische, räumliche und personelle Unterstützung durch die Betriebe erhalten.

Kompakt

Impfwissen für Unternehmen:

  1. Mitarbeiter müssen Impfstatus nicht mitteilen
  2. Kunden dürfen keinen Impfstatus von Handwerkern verlangen
  3. Im Fall einer Quarantäne müssen Arbeitgeber Lohnfortzahlungen leisten.
  4. Unternehmer sollen Arbeitgeber über Gefahren einer Corona-Infektion und Schutzimpfungen informieren