Corona-Update X: Aufenthaltsrecht

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27. April 2020

Corona-Update X: Aufenthaltsrecht - BMI Rundschreiben zur Entlastung der Ausländerbehörden

Angesichts der Ausbreitung der Erkrankung COVID-19 und der nur schrittweisen Lockerung der Kontaktbeschränkungen sind die Ausländerbehörden weiterhin nur eingeschränkt zu erreichen. Insbesondere Kundenkontakt gilt es zu vermeiden. Daher ist ein Termin oder Vorsprechen in vielen Ausländerbehörden seit Wochen unmöglich. Was also tun, wenn der Aufenthaltstitel bald abläuft oder etwa Kurzarbeit angeordnet wurde?

Das Bundesinnenministerium (BMI) hat Rundschreiben mit einer Reihe von Verfahrensvereinfachungen an die für das Aufenthaltsrecht zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen der Länder veröffentlicht, in denen es den Vollzug des Aufenthaltsgesetzes durch die Ausländerbehörden in den kommenden Monaten erläutert.

Demnach ist u.a. die nach § 81 Abs. 4 AufenthG geltende Fiktionswirkung verstärkt einzusetzen. Die mit der beantragten Verlängerung eines Aufenthaltstitels eintretende Fiktionswirkung, die bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag gilt, tritt auch bei formlosen Anträgen etwa telefonisch, online, per E-Mail oder per Post ein. An die lediglich Nachweiszwecken dienende Fiktionsbescheinigung sind im Notfall ebenso geringere Formanforderungen zu stellen. Die Eingangsbestätigung des Verlängerungsantrages kann mittels einer formlosen Bescheinigung und mit Unterschrift und Stempel versehen oder auch elektronisch ohne Unterschrift und Stempel erfolgen.

Des Weiteren soll sich der Bezug von Kurzarbeitergeld nicht auf den Bestand eines Aufenthaltstitels auswirken, auch wenn die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel grundsätzlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegensteht. Ebenso unschädlich ist die Unterschreitung der Gehaltsgrenzen für Inhaber einer Blaue Karte EU nach § 18b Abs. 2 AufenthG.

In Bezug auf die Fachkräfteeinwanderung sollen bevorzugt beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG für Personal in Gesundheits- und Pflegeberufen, der Gesundheitsforschung sowie für Transportpersonal im Warenverkehr und anderen notwendigen Bereichen eingesetzt werden. Diese Berufsgruppen sind zudem von den aktuell geltenden europäischen Reisebeschränkungen ausgenommen.

Für die im beschleunigten Fachkräfteverfahren erteilte Vorabzustimmung nach § 81a Abs. 3 S. 1 Nr. 6 AufenthG soll die Ausländerbehörde grundsätzlich eine Gültigkeitsdauer von sechs Monaten festlegen, um eine Nutzung auch für die Fälle zu ermöglichen, in denen derzeit aufgrund der geltenden Einreisebeschränkungen von den Auslandsvertretungen keine nationalen Visa ereilt werden.

Bei vorübergehenden Unterbrechungen von Qualifizierungsmaßnahmen und des Anerkennungsverfahrens sollen Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel nach § 16d AufenthG besitzen, mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit weiterhin in im Zusammenhang mit der erstrebten Qualifikation stehenden Berufen beschäftigt werden dürfen, wenn sie aufgrund ihres theoretischen und praktischen Ausbildungsstandes die dafür erforderlichen Kenntnisse besitzen. Konkret können beispielsweise angehende Pflegekräfte weiterhin als Pflegehilfskräfte beschäftigt werden.

Die Mitteilungspflicht für Arbeitgeber nach § 4a Abs. 5 S. 3 Nr. 3 AufenthG, die vorzeitige Beendigung der Beschäftigung eines Ausländers, für den ein Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 4 erteilt wurde, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis anzuzeigen, besteht fort. Eine verspätete Mitteilung soll angesichts der deutlich erschwerten Arbeitsbedingungen in vielen Unternehmen von den Ausländerbehörden als Verfolgungsbehörden jedoch nicht geahndet werden, so die Empfehlung des Bundesinnenministeriums.

Auf das Rundschreiben haben die zuständigen Behörden regiert und entsprechende Allgemeinverfügungen erlassen, in denen anlässlich der Corona-Pandemie verschiedene organisatorische und aufenthaltsrechtliche Maßnahmen geregelt werden. So bleibt in Berlin etwa das Landesamt für Einwanderung (LEA) geöffnet. Die Antragsbearbeitung ist jedoch auf Online- und Schriftverfahren umgestellt.

Zur Beantwortung der Frage, welche Regelungen im jeweiligen Bundesland nunmehr konkret gelten und was Sie beachten müssen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.