Strafbarkeit von Amtsträgern in Umweltüberwachungsbehörden

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01.08.2014

Strafbarkeit von Amtsträgern in Umweltüberwachungsbehörden

Amtsträger in den Überwachungsbehörden im Umweltbereich sind einem strafrechtlichen Risiko ausgesetzt. Vor allem infolge von Überlastung oder Unterbesetzung oder auch wegen Priorisierung anderer Aufgaben können Fehler bei der Erteilung oder bei dem Umgang mit erteilten Genehmigungen und der Überwachung passieren. Nachfolgend werden die Strafbarkeitsrisiken für die mit der umweltrechtlichen Überwachung beauftragten Amtsträger, insbesondere im Hinblick auf Fall- konstellationen, die aufgrund von Überbelastung, Unterbesetzung oder Priorisierung auftreten, dargestellt.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen dem Erlass einer fehlerhaften Genehmigung (dazu I.), der Nichtrücknahme einer Genehmigung (dazu II.) und dem Nichteinschreiten gegen rechtswidrige Umweltbeeinträchtigungen durch Dritte (dazu III.). Die mögliche Strafbarkeit betrifft dann grundsätzlich den jeweils zuständigen Mitarbeiter innerhalb der Behörde (dazu IV.).

Autor/en: Dr. Ralf Hüting, Dr. Wolfgang Hopp
Rechtsgebiet/e: Kommunen & Aufgabenträger, Umwelthaftung
Quelle: LKV 8/2014, S 337 ff.