Sowohl in laufenden Bauausschreibungen als auch in bereits abgeschlossenen Bauverträgen ist eine Erstattung durch den Bauherrn an den Auftragnehmer für Corona-bedingte Mehrkosten vorzusehen, die im Angebot nicht kalkuliert werden konnten. Allerdings nicht für alle Kosten.
Bundesverfassungsgericht führt aus: Das Grundrecht der Meinungsfreiheit erfordert stets eine abwägende Gewichtung mit der persönlichen Ehre des anderen.
COVID-19 kann auch variable Vergütungssysteme befallen – die Auswirkungen können – wie auch im wirklichen Leben – individuell sehr unterschiedlich sein. Die Bandbreite möglicher Auswirkungen reicht von dem vollständigen Ausfall der in Rede stehenden Bonuszahlung bis hin zur vollständigen Erfüllung.
Organ-Dienstverträge, bei denen es im Rahmen des Vertragsabschlusses zu Abschlussmängeln gekommen ist, sind schwebend unwirksam. Jede Vertragspartei kann sich davon fristlos lossagen. Dies gilt regelmäßig auch dann, wenn die fehlerbehafteten Vertragsverhältnisse jahrelang beanstandungslos praktiziert wurden. Das Lossagungsrecht wird nur in sehr seltenen Fällen durch Treu und Glauben eingeschränkt. In diesem Zusammenhang werden Grundsätze der Verwirkung herangezogen. Das fehlerbehaftete Vertragsverhältnis wird für die Vergangenheit nach den Grundsätzen des faktischen Anstellungsverhältnisses abgewickelt. Der erfolgte Leistungsaustausch wird grundsätzlich nicht rückabgewickelt. In diesem Zusammenhang stellen sich aber noch viele ungelöste Einzelfragen. Organmitglieder sollten sich bei Vertragsabschluss die Ordnungsgemäßheit der wirksamen Vertretung auf Unternehmensseite detailliert und lückenlos belegen lassen.
Die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts würde auf der Grundlage der aktuellen Diskussionen insbesondere auch für die Immobilienbranche und Immobiliengesellschaften in der Rechtsform der GbR beachtliche Neuerungen mit sich bringen.
Eine Gruppe von Unternehmern – die „Stiftung Verantwortungseigentum“ – hat im Oktober einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem die Einführung einer Gesellschaft in beschränkter Haftung („GmbH“) in Verantwortungseigentum erreicht werden soll. Dieser Entwurf stieß auf breites mediales Echo und gemischte Reaktionen.