Umweltstrafrecht & Ordnungswidrigkeiten

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Umweltrechtliche Verstöße ziehen häufig straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Konsequenzen nach sich. Die potenziellen Gefahrenbereiche erstrecken sich dabei auf alle Gebiete des Umweltrechts.

Im Strafrecht sind besonders der Betrieb genehmigungsbedürftiger Anlagen ohne bzw. in Abweichung von erteilten Genehmigungen und der Umgang mit gefährlichen Abfällen hervorzuheben. Die Weite des Katalogs von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der 4.BImSchV erhöht insoweit das strafrechtliche Haftungsrisiko. Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten sind im Umweltbereich gerade bei Festsetzungen gegenüber den Mitgliedern der Geschäftsleitung zum Teil empfindlich hoch. Schließlich können umwelthaftungsrechtliche Sanktionen verwaltungsbehördliche Maßnahmen rechtfertigen, die für das betroffene Unternehmen schwerwiegende Konsequenzen haben (z. B. Widerruf von Genehmigungen, nachträgliche Beauflagung).

Unsere wichtigste Aufgabe sehen wir deshalb darin, durch umfassende Beratung eine Umwelthaftung von vornherein zu vermeiden. Steht indes ein Vorwurf bereits im Raum, vertreten wir Mandanten in den behördlichen und/oder gerichtlichen Verfahren auf der Grundlage einer für das betroffene Unternehmen ausgerichteten Verteidigungsstrategie.