Digitale Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht
https://www.zenk.com/wp-content/uploads/2024/02/Bildschirmfoto-2024-02-21-um-11.52.03-blackwhite-e1708524522114-1024x682.png 1024 682 ZENK Rechtsanwälte Partnerschaft mbB ZENK Rechtsanwälte Partnerschaft mbB https://www.zenk.com/wp-content/uploads/2024/02/Bildschirmfoto-2024-02-21-um-11.52.03-blackwhite-e1708524522114-1024x682.pngDer Bundestag hat am 01.12.2022 erstmals über den Gesetzentwurf des Bundesrats zur Ermöglichung digitaler Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht beraten. Grund hierfür ist, dass sich digitale Besprechungen und Sitzungen während der Corona-Pandemie bewährt haben, die coronabedingten Sonderregeln zur vereinfachten Beschlussfassung im Vereinsrecht jedoch zum 31.08.2022 abgelaufen sind. Abhilfe soll daher die neue Vorschrift § 32 Abs. 1 a BGB verschaffen, die es dem Vorstand künftig ermöglicht, auch ohne Satzungsgrundlage hybride Mitgliederversammlungen anzuberaumen. Was müssen Vorstände von Vereinen jetzt beachten?
Autoren: Dr. Stephan Schäfer und Jan Birkefeld
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